Oberlandesgericht Hamm, 2010-09-07, II-11 UF 155/10

II-11 UF 155/10Obergericht07.09.2010

Regest

Eine Einstellung oder Beschreibung der Vollstreckung ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung eines nicht zu ersetzenden Nachteils sieht der FamFG nicht vor.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — II-11 UF 155/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-09-07

Aktenzeichen: II-11 UF 155/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0907.II11UF155.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Senat für Familiensachen

Normen: § 120 Abs. 2 FamFG

Leitsätze

Eine Einstellung oder Beschreibung der Vollstreckung ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung eines nicht zu ersetzenden Nachteils sieht der FamFG nicht vor.

Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung aus dem am 16. Juli 2010 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Beckum wird zurückgewiesen.

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