Oberlandesgericht Hamm, 2010-09-16, I-6 W 65/10

I-6 W 65/10Obergericht16.09.2010

Regest

Ist der mit der sofortigen Beschwerde angefochtene Beschluss vom Einzelrichter gefasst worden, der Nichtabhilfebeschluss indes vom Kollegialspruchkörpern, so ist beim Beschwerdegericht gem. § 568 ZPO der Einzelrichter zur Entscheidung berufen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-6 W 65/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-09-16

Aktenzeichen: I-6 W 65/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0916.I6W65.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 568, 572, 485 Abs. 2

Leitsätze

Ist der mit der sofortigen Beschwerde angefochtene Beschluss vom Einzelrichter gefasst worden, der Nichtabhilfebeschluss indes vom Kollegialspruchkörpern, so ist beim Beschwerdegericht gem. § 568 ZPO der Einzelrichter zur Entscheidung berufen.

Tenor

Der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 31.05.2010 wird aufgehoben.

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