I-6 W 65/10•Oberlandesgericht Hamm, 2010-09-16, I-6 W 65/10
Oberlandesgericht Hamm, 2010-09-16, I-6 W 65/10
I-6 W 65/10Obergericht16.09.2010
Regest
Ist der mit der sofortigen Beschwerde angefochtene Beschluss vom Einzelrichter gefasst worden, der Nichtabhilfebeschluss indes vom Kollegialspruchkörpern, so ist beim Beschwerdegericht gem. § 568 ZPO der Einzelrichter zur Entscheidung berufen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-6 W 65/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-09-16
Aktenzeichen: I-6 W 65/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0916.I6W65.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 568, 572, 485 Abs. 2
Leitsätze
Ist der mit der sofortigen Beschwerde angefochtene Beschluss vom Einzelrichter gefasst worden, der Nichtabhilfebeschluss indes vom Kollegialspruchkörpern, so ist beim Beschwerdegericht gem. § 568 ZPO der Einzelrichter zur Entscheidung berufen.
Tenor
Der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 31.05.2010 wird aufgehoben.
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