I-31 U 14/10•Oberlandesgericht Hamm, 2010-09-20, I-31 U 14/10
Oberlandesgericht Hamm, 2010-09-20, I-31 U 14/10
I-31 U 14/10Obergericht20.09.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-31 U 14/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-09-20
Aktenzeichen: I-31 U 14/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0920.I31U14.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 31. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird unter Zurückweisung der Rechtmittel im Übrigen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 28. Oktober 2009 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 157.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Dezember 2008 Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Be-teiligung (Nominalbetrag 150.000,00 Euro) an der D GmbH & Co. KG des Herrn S sowie aus dem darauf bezogenen Treuhandvertrag mit der W3 GmbH in München zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin weitere 29.750,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Dezember 2008 Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Be¬teiligung (Nominalbetrag 50.000,00 Euro) an der D2 GmbH & Co. KG des Herrn S sowie aus dem darauf bezogenen Treuhandvertrag mit der W3 GmbH in W zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin weitere 23.800,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Dezember 2008 Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Be¬teiligung (Nominalbetrag 40.000,00 Euro) an der D2 GmbH & Co. KG des Herrn S sowie aus dem darauf bezogenen Treuhandvertrag mit der W3 GmbH in W zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus den Beteiligungen (Nominalbeträge 50.000,00 Euro und 40.000,00 Euro) an der D2 GmbH & Co. KG des Herrn S sowie aus den darauf bezogenen Treuhandverträgen mit der W3 GmbH in W, mit gleicher Fälligkeit den Betrag zu zahlen, der der Höhe nach den dann noch bestehenden Verbindlichkeiten des Herrn S aus den Darlehensverträgen mit der I AG vom 20.04.2004 sowie vom 20.12.2004 ent-spricht.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der Rechte aus den Beteiligungen (Nominalbetrag 150.000,00 Euro) an der D GmbH & Co. KG des Herrn S und aus dem darauf bezogenen Treuhandver-trag mit der W3 GmbH in W sowie an der D2 GmbH & Co. KG (Nominal-beträge 50.000,00 Euro und 40.000,00 Euro) des Herrn S und aus den darauf bezogenen Treuhandverträgen mit der W2 GmbH in W in Verzug befindet.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin weitere 5.963,09 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Dezember 2008 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden des Herrn S aus dem Erwerb der Beteiligung an der D GmbH & Co. KG sowie aus dem Erwerb und den Finanzierungen der Beteiligung an der D2 GmbH & Co. KG zu ersetzen, der diesen über die ausdrücklich klageweise geltend gemachte Forderung hinaus entstanden ist oder noch entstehen wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Be-trages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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