Oberlandesgericht Hamm, 2010-09-20, I-6 U 222/09

I-6 U 222/09Obergericht20.09.2010

Regest

Eine Lichtzeichenanlage bezweckt regelmäßig nicht auch den Schutz des aus angrenzenden Grundstücken auf die Straße einfahrenden Fahrzeugverkehrs. Grundsätzlich tritt, wenn kein Verschulden des Unfallgegners nachgewiesen wird, die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs hinter einen schuldhaften Verstoß der anderen Seite gegen § 10 StVO zurück.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-6 U 222/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-09-20

Aktenzeichen: I-6 U 222/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0920.I6U222.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: StVG §§ 7, 17, StVO §§ 10, 37

Leitsätze

Eine Lichtzeichenanlage bezweckt regelmäßig nicht auch den Schutz des aus angrenzenden Grundstücken auf die Straße einfahrenden Fahrzeugverkehrs.

Grundsätzlich tritt, wenn kein Verschulden des Unfallgegners nachgewiesen wird, die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs hinter einen schuldhaften Verstoß der anderen Seite gegen § 10 StVO zurück.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 08.10.2009 verkündete Urteil

der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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