II-13 WF 207/10•Oberlandesgericht Hamm, 2010-09-20, II-13 WF 207/10
Oberlandesgericht Hamm, 2010-09-20, II-13 WF 207/10
II-13 WF 207/10Obergericht20.09.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — II-13 WF 207/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-09-20
Aktenzeichen: II-13 WF 207/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0920.II13WF207.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 11.08.2010 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen vom 06.08.2010 dahingehend abgeändert, dass der Antragstellerin über die erfolgte Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe hinaus auch für den Antrag zu 2.) aus dem Schriftsatz vom 11.08.2010 Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H in F bewilligt wird.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
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