Oberlandesgericht Hamm, 2010-09-21, III-3 Ws 411/10

III-3 Ws 411/10Obergericht21.09.2010

Regest

1. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Eintritt der Führungsaufsicht ist auch im Fall der Anschlussvollstreckung die tatsächliche Entlassung des Verurteilten in die Freiheit. 2. § 68 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB ist auch auf gleichzeitig eintretende (befristete) Führungsaufsichten anzuwenden. 3. Als "neue" Führungsaufsicht bleibt dann die wegen der letzten vollständigen Vollstreckung eintretende Führungsaufsicht bestehen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — III-3 Ws 411/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-09-21

Aktenzeichen: III-3 Ws 411/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0921.III3WS411.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StGB § 68 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3

Leitsätze

  1. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Eintritt der Führungsaufsicht ist auch im Fall der Anschlussvollstreckung die tatsächliche Entlassung des Verurteilten in die Freiheit.

  2. § 68 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB ist auch auf gleichzeitig eintretende (befristete) Führungsaufsichten anzuwenden.

  3. Als "neue" Führungsaufsicht bleibt dann die wegen der letzten vollständigen Vollstreckung eintretende Führungsaufsicht bestehen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefoch-tenen Beschlusses auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

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