III-3 Ws 411/10•Oberlandesgericht Hamm, 2010-09-21, III-3 Ws 411/10
Oberlandesgericht Hamm, 2010-09-21, III-3 Ws 411/10
III-3 Ws 411/10Obergericht21.09.2010
Regest
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Eintritt der Führungsaufsicht ist auch im Fall der Anschlussvollstreckung die tatsächliche Entlassung des Verurteilten in die Freiheit. 2. § 68 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB ist auch auf gleichzeitig eintretende (befristete) Führungsaufsichten anzuwenden. 3. Als "neue" Führungsaufsicht bleibt dann die wegen der letzten vollständigen Vollstreckung eintretende Führungsaufsicht bestehen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — III-3 Ws 411/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-09-21
Aktenzeichen: III-3 Ws 411/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0921.III3WS411.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StGB § 68 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Leitsätze
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Maßgeblicher Zeitpunkt für den Eintritt der Führungsaufsicht ist auch im Fall der Anschlussvollstreckung die tatsächliche Entlassung des Verurteilten in die Freiheit.
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§ 68 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB ist auch auf gleichzeitig eintretende (befristete) Führungsaufsichten anzuwenden.
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Als "neue" Führungsaufsicht bleibt dann die wegen der letzten vollständigen Vollstreckung eintretende Führungsaufsicht bestehen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefoch-tenen Beschlusses auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
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