I-8 AktG 1/10•Oberlandesgericht Hamm, 2010-09-22, I-8 AktG 1/10
Oberlandesgericht Hamm, 2010-09-22, I-8 AktG 1/10
I-8 AktG 1/10Obergericht22.09.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-8 AktG 1/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-09-22
Aktenzeichen: I-8 AktG 1/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0922.I8AKTG1.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Erhebung der beim Landgericht Dortmund, Kammer für Handelssachen, Aktenzeichen 20 O 32/10, rechtshängigen Klage der Antragsgegner gegen den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 7 der ordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom 11. Mai 2010 über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Antragstellerin (Minder¬heitsaktionäre) auf die F, Istanbul, Türkei (Hauptaktionärin), der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister nicht entgegensteht.
Die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens, einschließlich der durch die Streithilfe verursachten Kosten.
Der Streitwert für das Verfahren wird endgültig auf 50.000,--€ festgesetzt.
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