Oberlandesgericht Hamm, 2010-09-23, I-22 U 20/10

I-22 U 20/10Obergericht23.09.2010

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-22 U 20/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-09-23

Aktenzeichen: I-22 U 20/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0923.I22U20.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Tenor

Die Gehörsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 26.8.2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Der Hilfsantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-säumung der Stellungnahmefrist gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO wird als unzulässig verworfen.

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