I-19 U 30/10•Oberlandesgericht Hamm, 2010-09-28, I-19 U 30/10
Oberlandesgericht Hamm, 2010-09-28, I-19 U 30/10
I-19 U 30/10Obergericht28.09.2010
Regest
1. Eine Vereinbarung in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Energieversorgungsunternehmens, wonach sich das Entgelt für die Stromlieferung um "einen Aufschlag nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG)" und einen "Aufschlag aus dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG)" erhöht, unterliegt nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. 2. Die Betreiberin eines Biomassekraftwerks, die selbst Strom erzeugt und in das Netz einspeist, ist Letztverbraucherin im Sinne von § 9 Abs. 7 S. 1 KWKG, soweit sie selbst für ihren Betrieb Strom bezieht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-19 U 30/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-09-28
Aktenzeichen: I-19 U 30/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0928.I19U30.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: §§ 305, 307 BGB, 9 KWKG, 14 EEG, 3 Nr. 25 EnWG
Leitsätze
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Eine Vereinbarung in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Energieversorgungsunternehmens, wonach sich das Entgelt für die Stromlieferung um "einen Aufschlag nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG)" und einen "Aufschlag aus dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG)" erhöht, unterliegt nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.
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Die Betreiberin eines Biomassekraftwerks, die selbst Strom erzeugt und in das Netz einspeist, ist Letztverbraucherin im Sinne von § 9 Abs. 7 S. 1 KWKG, soweit sie selbst für ihren Betrieb Strom bezieht.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. Februar 2010 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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