Oberlandesgericht Hamm, 2010-09-28, III-3 Ws 419-421/10

III-3 Ws 419-421/10Obergericht28.09.2010

Regest

Die unvollständige Angabe der (mehreren) Geschäftszeichen auf dem hierfür vorgesehenen Bezeichnungsfeld einer Postzustellungsurkunde führt nicht zur Unwirksamkeit der Zustellung.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — III-3 Ws 419-421/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-09-28

Aktenzeichen: III-3 Ws 419-421/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0928.III3WS419.421.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO § 311 Abs. 2; ZPO § 418

Leitsätze

Die unvollständige Angabe der (mehreren) Geschäftszeichen auf dem hierfür vorgesehenen Bezeichnungsfeld einer Postzustellungsurkunde führt nicht zur Unwirksamkeit der Zustellung.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten als

unzulässig verworfen.

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