III-3 RBs 336/09•Oberlandesgericht Hamm, 2010-09-30, III-3 RBs 336/09
Oberlandesgericht Hamm, 2010-09-30, III-3 RBs 336/09
III-3 RBs 336/09Obergericht30.09.2010
Regest
Ein durch Baum- und Buschbewuchs objektiv nicht mehr erkennbares Verkehrszeichen 274.1 entfaltet keine Rechtswirkungen mehr.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — III-3 RBs 336/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-09-30
Aktenzeichen: III-3 RBs 336/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0930.III3RBS336.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen
Leitsätze
Ein durch Baum- und Buschbewuchs objektiv nicht mehr erkennbares Verkehrszeichen 274.1 entfaltet keine Rechtswirkungen mehr.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft um 20 km/h (§§ 3 Abs. 3 Nr. 1, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO, 24 StVG) zu einer Geldbuße von 35,-- Euro verurteilt wird.
Der Betroffenen trägt die Kosten des Verfahrens und des Rechtsbeschwerde-verfahrens. Jedoch wird die Gebühr für die Rechtsbeschwerde um 70 % er-mäßigt. In diesem Umfang trägt auch die Staatskasse die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
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