Oberlandesgericht Hamm, 2010-10-06, 8 WF 247/10

8 WF 247/10Obergericht06.10.2010

Regest

Bei der Ratenzahlungsanordnung im Verfahrenskostenhilfeverfahren sind die berufsbedingten Fahrtkosten nach Maßgabe des Sozialhilferechts und nicht des Unterhaltsrechts zu berechnen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 8 WF 247/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-10-06

Aktenzeichen: 8 WF 247/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:1006.8WF247.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 114, 115 ZPO

Leitsätze

Bei der Ratenzahlungsanordnung im Verfahrenskostenhilfeverfahren sind die berufsbedingten Fahrtkosten nach Maßgabe des Sozialhilferechts und nicht des Unterhaltsrechts zu berechnen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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