8 WF 247/10•Oberlandesgericht Hamm, 2010-10-06, 8 WF 247/10
Oberlandesgericht Hamm, 2010-10-06, 8 WF 247/10
8 WF 247/10Obergericht06.10.2010
Regest
Bei der Ratenzahlungsanordnung im Verfahrenskostenhilfeverfahren sind die berufsbedingten Fahrtkosten nach Maßgabe des Sozialhilferechts und nicht des Unterhaltsrechts zu berechnen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 8 WF 247/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-10-06
Aktenzeichen: 8 WF 247/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:1006.8WF247.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 114, 115 ZPO
Leitsätze
Bei der Ratenzahlungsanordnung im Verfahrenskostenhilfeverfahren sind die berufsbedingten Fahrtkosten nach Maßgabe des Sozialhilferechts und nicht des Unterhaltsrechts zu berechnen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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