Oberlandesgericht Hamm, 2010-10-12, III-3 RVs 49/10

III-3 RVs 49/10Obergericht12.10.2010

Regest

1. Wird das vom Großen Senat für Strafsachen des BGH vorgegebene Verfahren der nachträglichen Protokollberichtigung nicht eingehalten oder nicht durchgeführt, gilt das Protokoll in der nicht berichtigten Fassung. 2. Die (nochmalige) Rückleitung der Akten an das Instanzgericht zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Berichtigungsverfahrens scheidet dann ebenso aus wie eine freibeweisliche Aufklärung des tatgerichtlichen Verfahrensablaufs durch das Revisionsgericht.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — III-3 RVs 49/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-10-12

Aktenzeichen: III-3 RVs 49/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:1012.III3RVS49.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO §§ 261, 274

Leitsätze

  1. Wird das vom Großen Senat für Strafsachen des BGH vorgegebene Verfahren der nachträglichen Protokollberichtigung nicht eingehalten oder nicht durchgeführt, gilt das Protokoll in der nicht berichtigten Fassung.

  2. Die (nochmalige) Rückleitung der Akten an das Instanzgericht zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Berichtigungsverfahrens scheidet dann ebenso aus wie eine freibeweisliche Aufklärung des tatgerichtlichen Verfahrensablaufs durch das Revisionsgericht.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über

die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts

Bad Oeynhausen zurückverwiesen.

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