III-3 RVs 49/10•Oberlandesgericht Hamm, 2010-10-12, III-3 RVs 49/10
Oberlandesgericht Hamm, 2010-10-12, III-3 RVs 49/10
III-3 RVs 49/10Obergericht12.10.2010
Regest
1. Wird das vom Großen Senat für Strafsachen des BGH vorgegebene Verfahren der nachträglichen Protokollberichtigung nicht eingehalten oder nicht durchgeführt, gilt das Protokoll in der nicht berichtigten Fassung. 2. Die (nochmalige) Rückleitung der Akten an das Instanzgericht zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Berichtigungsverfahrens scheidet dann ebenso aus wie eine freibeweisliche Aufklärung des tatgerichtlichen Verfahrensablaufs durch das Revisionsgericht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — III-3 RVs 49/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-10-12
Aktenzeichen: III-3 RVs 49/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:1012.III3RVS49.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO §§ 261, 274
Leitsätze
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Wird das vom Großen Senat für Strafsachen des BGH vorgegebene Verfahren der nachträglichen Protokollberichtigung nicht eingehalten oder nicht durchgeführt, gilt das Protokoll in der nicht berichtigten Fassung.
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Die (nochmalige) Rückleitung der Akten an das Instanzgericht zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Berichtigungsverfahrens scheidet dann ebenso aus wie eine freibeweisliche Aufklärung des tatgerichtlichen Verfahrensablaufs durch das Revisionsgericht.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts
Bad Oeynhausen zurückverwiesen.
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