1 Ws 520 und 521/10•Oberlandesgericht Hamm, 2010-10-14, 1 Ws 520 und 521/10
Oberlandesgericht Hamm, 2010-10-14, 1 Ws 520 und 521/10
1 Ws 520 und 521/10Obergericht14.10.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 520 und 521/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-10-14
Aktenzeichen: 1 Ws 520 und 521/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:1014.1WS520UND521.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: § 56f StGB
Tenor
Der Beschluss der 4. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts E bei dem Amtsgericht D vom 11.08.2010 wird aufgehoben, soweit die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts C vom 02.05.2001 (20 Js 11/01 StA Münster) widerrufen worden ist.
Die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts C vom 02.05.2001 wird nach Ablauf der Bewährungszeit er-lassen.
Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Verurteilten auferlegt,
§ 473 Abs. 1, Abs. 4 StPO.
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