II-4 WF 123/10•Oberlandesgericht Hamm, 2010-10-15, II-4 WF 123/10
Oberlandesgericht Hamm, 2010-10-15, II-4 WF 123/10
II-4 WF 123/10Obergericht15.10.2010
Regest
Die Einordnung einer Streitigkeit als sonstige Familiensache gem. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG erfordert nur einen inhaltlichen, nicht auch einen zeitlichen Zusammenhang mit der Ehe.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — II-4 WF 123/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-10-15
Aktenzeichen: II-4 WF 123/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:1015.II4WF123.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen
Normen: § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG
Leitsätze
Die Einordnung einer Streitigkeit als sonstige Familiensache gem. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG erfordert nur einen inhaltlichen, nicht auch einen zeitlichen Zusammenhang mit der Ehe.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Olpe vom 26.05.2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Das Amtsgericht wird angewiesen, das Verfahrenskostenhilfegesuch nicht wegen fehlender Zuständigkeit des Amtsgerichts – Familiengericht – Olpe zurückzuweisen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
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