I-7 U 21/10•Oberlandesgericht Hamm, 2010-10-19, I-7 U 21/10
Oberlandesgericht Hamm, 2010-10-19, I-7 U 21/10
I-7 U 21/10Obergericht19.10.2010
Regest
1. Zur Auslegung von Genussrechtsbedingungen 2. Zur Kündigung eines Vertrages über die Zeichnung vinkulierter Genussrechte 3. Zur Prospekthaftung
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-7 U 21/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-10-19
Aktenzeichen: I-7 U 21/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:1019.I7U21.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Normen: §§ 305 ff. BGB; 80 InsO
Leitsätze
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Zur Auslegung von Genussrechtsbedingungen
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Zur Kündigung eines Vertrages über die Zeichnung vinkulierter Genussrechte
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Zur Prospekthaftung
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 29.01.2010 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.296 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.06.2008 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden nach einem Streitwert von 7.560 € dem Kläger zu 83% und dem Beklagten zu 17% auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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