Oberlandesgericht Hamm, 2010-10-19, I-7 U 21/10

I-7 U 21/10Obergericht19.10.2010

Regest

1. Zur Auslegung von Genussrechtsbedingungen 2. Zur Kündigung eines Vertrages über die Zeichnung vinkulierter Genussrechte 3. Zur Prospekthaftung

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-7 U 21/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-10-19

Aktenzeichen: I-7 U 21/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:1019.I7U21.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: §§ 305 ff. BGB; 80 InsO

Leitsätze

  1. Zur Auslegung von Genussrechtsbedingungen

  2. Zur Kündigung eines Vertrages über die Zeichnung vinkulierter Genussrechte

  3. Zur Prospekthaftung

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 29.01.2010 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.296 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.06.2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden nach einem Streitwert von 7.560 € dem Kläger zu 83% und dem Beklagten zu 17% auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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