III-3 RVs 87/10•Oberlandesgericht Hamm, 2010-10-19, III-3 RVs 87/10
Oberlandesgericht Hamm, 2010-10-19, III-3 RVs 87/10
III-3 RVs 87/10Obergericht19.10.2010
Regest
1. Aus dem Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren ergibt sich die Verpflichtung des Tatrichters, rechtzeitig vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist über den mit der Einlegung der Revision gestellten Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers zu entscheiden. 2. Unterbleibt die Bescheidung des Antrags auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers, führt dies zur Aufhebung eines gleichwohl erlassenen Verwerfungsbeschlusses nach § 346 Abs. 1 StPO.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — III-3 RVs 87/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-10-19
Aktenzeichen: III-3 RVs 87/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:1019.III3RVS87.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: GG Art. 103 Abs. 1; StPO §§ 140 Abs. 2; 141; 345 Abs. 1; 346 Abs. 2
Leitsätze
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Aus dem Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren ergibt sich die Verpflichtung des Tatrichters, rechtzeitig vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist über den mit der Einlegung der Revision gestellten Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers zu entscheiden.
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Unterbleibt die Bescheidung des Antrags auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers, führt dies zur Aufhebung eines gleichwohl erlassenen Verwerfungsbeschlusses nach § 346 Abs. 1 StPO.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist wird als unzulässig verworfen.
Der Beschluss des Vorsitzenden der Strafkammer II – erste kleine Strafkam-mer – des Landgerichts Detmold vom 13. September 2010 wird aufgehoben.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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