8 WF 266/10•Oberlandesgericht Hamm, 2010-10-20, 8 WF 266/10
Oberlandesgericht Hamm, 2010-10-20, 8 WF 266/10
8 WF 266/10Obergericht20.10.2010
Regest
1. Erlangt eine Partei nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe Vermögen, bietet § 124 ZPO für die Aufhebung des Bewilligungsbeschlusses keine Rechtsgrundlage. Vielmehr kommt in einem solchen Falle nur eine nachträgliche Zahlungsanordnung gem. § 120 Abs. 4 ZPO in Betracht. 2. Ob ein zur Abfindung künftig fälligen nachehelichen Unterhalts gezahlter Betrag teilweise für die Prozesskosten einzusetzen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 8 WF 266/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-10-20
Aktenzeichen: 8 WF 266/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:1020.8WF266.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 115, 120, 124 ZPO
Leitsätze
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Erlangt eine Partei nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe Vermögen, bietet § 124 ZPO für die Aufhebung des Bewilligungsbeschlusses keine Rechtsgrundlage. Vielmehr kommt in einem solchen Falle nur eine nachträgliche Zahlungsanordnung gem. § 120 Abs. 4 ZPO in Betracht.
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Ob ein zur Abfindung künftig fälligen nachehelichen Unterhalts gezahlter Betrag teilweise für die Prozesskosten einzusetzen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben.
Es wird angeordnet, dass die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aus dem ihr aufgrund des Vergleiches vom 6.7.2010 zugeflossenen Betrag über 38.000 € zurückzuzahlen hat.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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