Oberlandesgericht Hamm, 2010-10-20, I-4 W 116/10

I-4 W 116/10Obergericht20.10.2010

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-4 W 116/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-10-20

Aktenzeichen: I-4 W 116/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:1020.I4W116.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

wird auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 05.10.2010 der Beschluss der IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 22.09.2010 abge-ändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung und wegen der Dringlichkeit der Sache ohne mündliche Verhandlung bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, untersagt,

im geschäftlichen Verkehr für den Wein „Pintia“, Jahrgang 2006, zu werben:

„Der beste Pintia!“,

wie in ihrem Prospekt „Trends & Tradition, Die besten Weine Europas“ auf S. 29 (Anl. A 1) geschehen:

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Beschwerdewert wird auf 15.000,- € festgesetzt.

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