Oberlandesgericht Hamm, 2010-10-22, I-19 U 85/10

I-19 U 85/10Obergericht22.10.2010

Regest

1. Vertretungsmacht/Handlungsvollmacht des Stationsleiters einer Tankstelle zur Abgabe eines Schuldanerkenntnisses zur Regelung von Schadensersatzansprüchen eines Kunden wegen Falschbetankung seines Fahrzeugs. 2. Kein Mitverschulden des Kunden an der Entstehung eines Motorschadens wegen Falschbetankung seines Fahrzeugs durch einen Mitarbeiter der Tankstelle.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-19 U 85/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-10-22

Aktenzeichen: I-19 U 85/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:1022.I19U85.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: §§ 164, 177, 184, 254 BGB, 54 HGB

Leitsätze

Vertretungsmacht/Handlungsvollmacht des Stationsleiters einer Tankstelle zur Abgabe eines Schuldanerkenntnisses zur Regelung von Schadensersatzansprüchen eines Kunden wegen Falschbetankung seines Fahrzeugs.

Kein Mitverschulden des Kunden an der Entstehung eines Motorschadens wegen Falschbetankung seines Fahrzeugs durch einen Mitarbeiter der Tankstelle.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 13. April 2010 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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