I-19 U 85/10•Oberlandesgericht Hamm, 2010-10-22, I-19 U 85/10
Oberlandesgericht Hamm, 2010-10-22, I-19 U 85/10
I-19 U 85/10Obergericht22.10.2010
Regest
1. Vertretungsmacht/Handlungsvollmacht des Stationsleiters einer Tankstelle zur Abgabe eines Schuldanerkenntnisses zur Regelung von Schadensersatzansprüchen eines Kunden wegen Falschbetankung seines Fahrzeugs. 2. Kein Mitverschulden des Kunden an der Entstehung eines Motorschadens wegen Falschbetankung seines Fahrzeugs durch einen Mitarbeiter der Tankstelle.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-19 U 85/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-10-22
Aktenzeichen: I-19 U 85/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:1022.I19U85.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: §§ 164, 177, 184, 254 BGB, 54 HGB
Leitsätze
Vertretungsmacht/Handlungsvollmacht des Stationsleiters einer Tankstelle zur Abgabe eines Schuldanerkenntnisses zur Regelung von Schadensersatzansprüchen eines Kunden wegen Falschbetankung seines Fahrzeugs.
Kein Mitverschulden des Kunden an der Entstehung eines Motorschadens wegen Falschbetankung seines Fahrzeugs durch einen Mitarbeiter der Tankstelle.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 13. April 2010 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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