7 U 30/10•Oberlandesgericht Hamm, 2010-10-26, 7 U 30/10
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 7 U 30/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-10-26
Aktenzeichen: 7 U 30/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:1026.7U30.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 26.02.2010 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Räumungs- und Beseitigungsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 80.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Eine Vollstreckung wegen der Kosten des Rechtsstreits kann der Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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