Oberlandesgericht Hamm, 2010-10-27, 8 WF 124/10

8 WF 124/10Obergericht27.10.2010

Regest

Für einen mit einem Abänderungsantrag verbundenen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§§ 242 FamFG, 769 ZPO) verbleibt es bei der Zuständigkeit des mit der Hauptsache befassten Amtsgerichts, auch wenn die Sache wegen einer sofortigen Beschwerde im Verfahrenskostenhilfeverfahren in die Beschwerdeinstanz gelangt ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 8 WF 124/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-10-27

Aktenzeichen: 8 WF 124/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:1027.8WF124.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 242 FamFG, 769 ZPO

Leitsätze

Für einen mit einem Abänderungsantrag verbundenen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§§ 242 FamFG, 769 ZPO) verbleibt es bei der Zuständigkeit des mit der Hauptsache befassten Amtsgerichts, auch wenn die Sache wegen einer sofortigen Beschwerde im Verfahrenskostenhilfeverfahren in die Beschwerdeinstanz gelangt ist.

Tenor

Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird zurückgewiesen.

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