II-6 WF 356/10•Oberlandesgericht Hamm, 2010-10-27, II-6 WF 356/10
Oberlandesgericht Hamm, 2010-10-27, II-6 WF 356/10
II-6 WF 356/10Obergericht27.10.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — II-6 WF 356/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-10-27
Aktenzeichen: II-6 WF 356/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:1027.II6WF356.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungs-beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Bielefeld vom 28.7.2010 (34 F 482/10) abgeändert.
Die von dem Antragsgegner aufgrund des Vergleichs des Amtsgerichts – Familiengericht – Bielefeld vom 10.6.2010 (34 F 482/10) an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten werden auf 835,98 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.6.2010 festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, dessen Wert auf 389,85 € festgesetzt wird, trägt der Antragsgegner.
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