Oberlandesgericht Hamm, 2010-11-02, I-6 U 131/10

I-6 U 131/10Obergericht02.11.2010

Regest

Zu den Rechtsmitteln i.S.v. § 839a Abs. 2, 839 Abs. 3 BGB gehören nicht nur die gegen die gerichtliche Entscheidung statthaften Rechtsbehelfe, sondern auch alle in der jeweiligen Instanz gegebenen Behelfe, die sich unmittelbar gegen ein für fehlerhaft gehaltenes Gutachten selbst richten und die bestimmt und geeignet sind, eine auf dieses Gutachten gestützte instanzbeendende Entscheidung zu verhindern. Hierzu zählt auch ein Antrag auf mündliche Anhörung des Sachverständigen vor Gericht nach § 411 Abs. 4 ZPO.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-6 U 131/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-11-02

Aktenzeichen: I-6 U 131/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:1102.I6U131.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 839a, 839 Abs. 3, ZPO §§ 411, 402, 397

Leitsätze

Zu den Rechtsmitteln i.S.v. § 839a Abs. 2, 839 Abs. 3 BGB gehören nicht nur die gegen die gerichtliche Entscheidung statthaften Rechtsbehelfe, sondern auch alle in der jeweiligen Instanz gegebenen Behelfe, die sich unmittelbar gegen ein für fehlerhaft gehaltenes Gutachten selbst richten und die bestimmt und geeignet sind, eine auf dieses Gutachten gestützte instanzbeendende Entscheidung zu verhindern. Hierzu zählt auch ein Antrag auf mündliche Anhörung des Sachverständigen vor Gericht nach § 411 Abs. 4 ZPO.

Tenor

1.)

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 07.07.2010 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Essen durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2.)

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 26.11.2010.

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