III-3 RVs 93/10•Oberlandesgericht Hamm, 2010-11-02, III-3 RVs 93/10
Oberlandesgericht Hamm, 2010-11-02, III-3 RVs 93/10
III-3 RVs 93/10Obergericht02.11.2010
Regest
1. Willigt der Beschuldigte in die Blutentnahme ein, bedarf es keiner Anordnung nach § 81 a Abs. 2 StPO (durch den Richter). 2. Zum Inhalt einer solchen Einwilligungserklärung des Beschuldigten. 3. Bei einem BAK von 1,23 Promille ist ohne Hinzutreten deutlicher Ausfallerscheinungen von der Einwilligungsfähigkeit des Beschuldigten auszugehen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — III-3 RVs 93/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-11-02
Aktenzeichen: III-3 RVs 93/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:1102.III3RVS93.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO § 81 a Abs. 2
Leitsätze
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Willigt der Beschuldigte in die Blutentnahme ein, bedarf es keiner Anordnung nach § 81 a Abs. 2 StPO (durch den Richter).
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Zum Inhalt einer solchen Einwilligungserklärung des Beschuldigten.
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Bei einem BAK von 1,23 Promille ist ohne Hinzutreten deutlicher Ausfallerscheinungen von der Einwilligungsfähigkeit des Beschuldigten auszugehen.
Tenor
Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbe-gründet verworfen.
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