Oberlandesgericht Hamm, 2010-11-02, III-3 RVs 93/10

III-3 RVs 93/10Obergericht02.11.2010

Regest

1. Willigt der Beschuldigte in die Blutentnahme ein, bedarf es keiner Anordnung nach § 81 a Abs. 2 StPO (durch den Richter). 2. Zum Inhalt einer solchen Einwilligungserklärung des Beschuldigten. 3. Bei einem BAK von 1,23 Promille ist ohne Hinzutreten deutlicher Ausfallerscheinungen von der Einwilligungsfähigkeit des Beschuldigten auszugehen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — III-3 RVs 93/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-11-02

Aktenzeichen: III-3 RVs 93/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:1102.III3RVS93.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO § 81 a Abs. 2

Leitsätze

  1. Willigt der Beschuldigte in die Blutentnahme ein, bedarf es keiner Anordnung nach § 81 a Abs. 2 StPO (durch den Richter).

  2. Zum Inhalt einer solchen Einwilligungserklärung des Beschuldigten.

  3. Bei einem BAK von 1,23 Promille ist ohne Hinzutreten deutlicher Ausfallerscheinungen von der Einwilligungsfähigkeit des Beschuldigten auszugehen.

Tenor

Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbe-gründet verworfen.

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