Oberlandesgericht Hamm, 2010-11-02, III-4 RBs 374/10

III-4 RBs 374/10Obergericht02.11.2010

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — III-4 RBs 374/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-11-02

Aktenzeichen: III-4 RBs 374/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:1102.III4RBS374.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermögli-chen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 4 Satz 3 OWiG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene

(§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.