8 UF 138/10•Oberlandesgericht Hamm, 2010-11-03, 8 UF 138/10
Oberlandesgericht Hamm, 2010-11-03, 8 UF 138/10
8 UF 138/10Obergericht03.11.2010
Regest
1. Im Rahmen des Betreuungsunterhalts gem. § 1615 l Abs. 2 BGB wird der betreuenden Mutter in den ersten drei Lebensjahren des Kindes ausnahmslos keine Erwerbstätigkeit zugemutet. Ist sie gleichwohl – überobligatorisch – erwerbstätig, ist in entsprechender Anwendung von § 1577 Abs. 2 S. 2 BGB nach Billigkeitsgesichtspunkten über den Umfang der Anrechnung ihres Einkommens auf den Bedarf zu entscheiden. 2. Befindet sich die betreuende Mutter noch in der Berufsausbildung, kann dies einer vollschichtigen Tätigkeit gleichkommen. Der Mindestbedarf richtet sich dann nach dem notwendigen Selbstbehalt für Erwerbstätige und nicht lediglich nach demjenigen für Nichterwerbstätige. 3. Ist der Unterhaltspflichtige als Arzt voraussichtlich nur vorübergehend arbeitslos, kann es ihm zumutbar sein, den Unterhalt gem. § 1615 l Abs. 2 BGB aus dem Stamm seines Vermögens zu bestreiten. 4. Ist die betreuende Mutter noch während der Schwangerschaft wieder zu ihrem bisherigen Freund zurückgekehrt, kann die frühere Dauer der Beziehung für das Vorliegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft entsprechend § 1579 Nr. 2 BGB nicht in entscheidender Weise mitberücksichtigt werden, wenn das zwischenzeitliche Verhältnis zum Unterhaltspflichtigen insoweit als Zäsur anzusehen ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 8 UF 138/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-11-03
Aktenzeichen: 8 UF 138/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:1103.8UF138.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Leitsätze
Im Rahmen des Betreuungsunterhalts gem. § 1615 l Abs. 2 BGB wird der betreuenden Mutter in den ersten drei Lebensjahren des Kindes ausnahmslos keine Erwerbstätigkeit zugemutet. Ist sie gleichwohl – überobligatorisch – erwerbstätig, ist in entsprechender Anwendung von § 1577 Abs. 2 S. 2 BGB nach Billigkeitsgesichtspunkten über den Umfang der Anrechnung ihres Einkommens auf den Bedarf zu entscheiden.
Befindet sich die betreuende Mutter noch in der Berufsausbildung, kann dies einer vollschichtigen Tätigkeit gleichkommen. Der Mindestbedarf richtet sich dann nach dem notwendigen Selbstbehalt für Erwerbstätige und nicht lediglich nach demjenigen für Nichterwerbstätige.
Ist der Unterhaltspflichtige als Arzt voraussichtlich nur vorübergehend arbeitslos, kann es ihm zumutbar sein, den Unterhalt gem. § 1615 l Abs. 2 BGB aus dem Stamm seines Vermögens zu bestreiten.
Ist die betreuende Mutter noch während der Schwangerschaft wieder zu ihrem bisherigen Freund zurückgekehrt, kann die frühere Dauer der Beziehung für das Vorliegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft entsprechend § 1579 Nr. 2 BGB nicht in entscheidender Weise mitberücksichtigt werden, wenn das zwischenzeitliche Verhältnis zum Unterhaltspflichtigen insoweit als Zäsur anzusehen ist.
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 17. Mai 2010 verkünde-ten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird der Antragsgegner ver-pflichtet, zusätzlich zu dem im Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts – Fami-liengericht – Dortmund vom 15.03.2010 titulierten Unterhalt an die Antragstellerin weiteren Unterhalt wie folgt zu zahlen:
a) für die Zeit von Januar bis März 2010 monatlich 78,00 EUR,
b) ab April 2010 monatlich 39,00 EUR.
Hinsichtlich der ersten Instanz verbleibt es bei den Kostenentscheidungen des Amtsgerichts. Die Kosten der Beschwerdeinstanz werden der Antragstellerin zu 10 % und dem Antragsgegner zu 90 % auferlegt.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
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