Oberlandesgericht Hamm, 2010-11-08, 8 UF 167/10

8 UF 167/10Obergericht08.11.2010

Regest

1. Wird in der Rechtsmittelbelehrung unzutreffenderweise nicht auf den Anwaltszwang hingewiesen, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn der Beteiligte hierauf vertraut und die Beschwerde persönlich einlegt. 2. Wird das Versorgungsausgleichsverfahren aus dem Scheidungsverbund abgetrennt, so führt dies nach der Stichtagsregelung des § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG ausnahmslos zur Anwendung des ab dem 1.9.2009 geltenden Rechts. Dies gilt auch dann, wenn ein Beteiligter geltend macht, dass er seine Zustimmung zur Abtrennung nicht in Kenntnis aller erforderlichen Umstände erteilt habe.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 8 UF 167/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-11-08

Aktenzeichen: 8 UF 167/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:1108.8UF167.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 17, 18, 114 FamFG, 48 VersAusglG

Leitsätze

  1. Wird in der Rechtsmittelbelehrung unzutreffenderweise nicht auf den Anwaltszwang hingewiesen, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn der Beteiligte hierauf vertraut und die Beschwerde persönlich einlegt.

  2. Wird das Versorgungsausgleichsverfahren aus dem Scheidungsverbund abgetrennt, so führt dies nach der Stichtagsregelung des § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG ausnahmslos zur Anwendung des ab dem 1.9.2009 geltenden Rechts. Dies gilt auch dann, wenn ein Beteiligter geltend macht, dass er seine Zustimmung zur Abtrennung nicht in Kenntnis aller erforderlichen Umstände erteilt habe.

Tenor

Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung in die verstrichene Beschwerdefrist bewilligt.

Die Beschwerde des Antragstellers wird als unbegründet zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 5565 € festgesetzt.

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