Oberlandesgericht Hamm, 2010-11-09, I-19 U 38/10

I-19 U 38/10Obergericht09.11.2010

Regest

"Sowiesokosten" bleiben dann unberücksichtigt, wenn der Auftraggeber bei von Beginn an ordnungsgemäßer Herstellung des Werks nicht mit diesen Mehrkosten belastet geblieben wäre, weil er sie bei Veräußerung des Werks (hier Hauseigentum) an den Erwerber hätte weitergeben können.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-19 U 38/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-11-09

Aktenzeichen: I-19 U 38/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:1109.I19U38.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: § 635 BGB a.F.

Leitsätze

"Sowiesokosten" bleiben dann unberücksichtigt, wenn der Auftraggeber bei von Beginn an ordnungsgemäßer Herstellung des Werks nicht mit diesen Mehrkosten belastet geblieben wäre, weil er sie bei Veräußerung des Werks (hier Hauseigentum) an den Erwerber hätte weitergeben können.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 28. Januar 2010 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer der Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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