Oberlandesgericht Hamm, 2010-11-10, I-20 U 64/10

I-20 U 64/10Obergericht10.11.2010

Regest

1. Berufsunfähigkeit eines Inhabers eines Ladenlokals mit verminderter Öffnungszeit ist nicht gegeben, wenn er das Tragen schwerer Lasten und Überkopfarbeiten durch eine Umorgansation mittels Umpackens in kleinere Gebinde und angepasster Regalbestückung vermeiden kann. 2. a) Eine Ablehnungsentscheidung des Versicherers bedarf in der Berufsunfähigkeitsversicherung keiner Begründung. b) Der Versicherer ist deshalb nicht mit solchen Einwendungen (hier: Fehlen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit) präklusiert, die er in seiner Ablehnungsentscheidung nicht genannt hat, obwohl er sie kannte oder sie ihm hätten bekannt sein können. c) Anderes gilt nur dann, wenn der Versicherer auf die Geltendmachung eines bestimmten Verweigerungsgrundes verzichtet hat. Dies ist dann nicht anzunehmen, wenn der Versicherer das Vorliegen der Berufsunfähigkeit dahingestellt sein lässt und eine abstrakte Verweisung ausspricht.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-20 U 64/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-11-10

Aktenzeichen: I-20 U 64/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:1110.I20U64.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Leitsätze

Berufsunfähigkeit eines Inhabers eines Ladenlokals mit verminderter Öffnungszeit ist nicht gegeben, wenn er das Tragen schwerer Lasten und Überkopfarbeiten durch eine Umorgansation mittels Umpackens in kleinere Gebinde und angepasster Regalbestückung vermeiden kann.

a)

Eine Ablehnungsentscheidung des Versicherers bedarf in der Berufsunfähigkeitsversicherung keiner Begründung.

b)

Der Versicherer ist deshalb nicht mit solchen Einwendungen (hier: Fehlen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit) präklusiert, die er in seiner Ablehnungsentscheidung nicht genannt hat, obwohl er sie kannte oder sie ihm hätten bekannt sein können.

c)

Anderes gilt nur dann, wenn der Versicherer auf die Geltendmachung eines bestimmten Verweigerungsgrundes verzichtet hat. Dies ist dann nicht anzunehmen, wenn der Versicherer das Vorliegen der Berufsunfähigkeit dahingestellt sein lässt und eine abstrakte Verweisung ausspricht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 24.03.2010 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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