I-28 U 34/10•Oberlandesgericht Hamm, 2010-11-11, I-28 U 34/10
Oberlandesgericht Hamm, 2010-11-11, I-28 U 34/10
I-28 U 34/10Obergericht11.11.2010
Regest
Eine Gesetzesumgehung des § 3a RVG kann vorliegen, wenn der Anwalt einen Vertrag entwirft, in dem der Mandant gegenüber einem Nichtmandanten anwaltliche Vergütungsansprüche im Sinne eines echten Vertrages zugunsten Dritter (des Anwalts) anerkennt und der Nichtmandant ein Garantieversprechen zugunsten Dritter (des Anwalts) abgibt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-28 U 34/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-11-11
Aktenzeichen: I-28 U 34/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:1111.I28U34.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 28. Zivilsenat
Normen: BGB, § 328, § 329, § 611; RVG § 3a, ZPO § 592
Leitsätze
Eine Gesetzesumgehung des § 3a RVG kann vorliegen, wenn der Anwalt einen Vertrag entwirft, in dem der Mandant gegenüber einem Nichtmandanten anwaltliche Vergütungsansprüche im Sinne eines echten Vertrages zugunsten Dritter (des Anwalts) anerkennt und der Nichtmandant ein Garantieversprechen zugunsten Dritter (des Anwalts) abgibt.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 7. Januar 2010 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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