I-24 U 19/10•Oberlandesgericht Hamm, 2010-11-18, I-24 U 19/10
Oberlandesgericht Hamm, 2010-11-18, I-24 U 19/10
I-24 U 19/10Obergericht18.11.2010
Regest
Es fehlt an einer ausreichenden Angabe des Grundes der Streitverkündung gem. § 73 ZPO, wenn sich aus der Streitverkündungsschrift nicht hinreichend klar ergibt, wegen welcher konkreten Pflichtverletzung und bezüglich welcher einzelnen Mängel Ansprüche erhoben werden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-24 U 19/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-11-18
Aktenzeichen: I-24 U 19/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:1118.I24U19.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 24. Zivilsenat
Normen: §§ 638 BGB a.F., 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB, § 73 ZPO
Leitsätze
Es fehlt an einer ausreichenden Angabe des Grundes der Streitverkündung gem. § 73 ZPO, wenn sich aus der Streitverkündungsschrift nicht hinreichend klar ergibt, wegen welcher konkreten Pflichtverletzung und bezüglich welcher einzelnen Mängel Ansprüche erhoben werden.
Tenor
Die Berufung des Streithelfers der Kläger gegen das am 30. November 2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurück-gewiesen.
Der Streithelfer der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streithelfer der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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