II-6 WF 383/10•Oberlandesgericht Hamm, 2010-11-22, II-6 WF 383/10
Oberlandesgericht Hamm, 2010-11-22, II-6 WF 383/10
II-6 WF 383/10Obergericht22.11.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — II-6 WF 383/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-11-22
Aktenzeichen: II-6 WF 383/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:1122.II6WF383.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Beschwerde des Vertreters der Staatskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lüdinghausen vom 23.08.2010 abgeändert.
Auf die Erinnerung des Antragstellers werden in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Lüdinghausen vom 11.06.2010 die dem Antragsteller zu zahlenden Gebühren für seine Tätigkeit als beigeordneter Rechtsanwalt auf weitere 176,13 € festgesetzt.
Im Übrigen wird die Erinnerung des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lüdinghausen vom 11.06.2010 zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Vertreters der Staatskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lüdinghausen vom 23.08.2010 zurückgewiesen.
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