I-27 U 55/10•Oberlandesgericht Hamm, 2010-12-02, I-27 U 55/10
Oberlandesgericht Hamm, 2010-12-02, I-27 U 55/10
I-27 U 55/10Obergericht02.12.2010
Regest
Tilgt bei einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft die Organgesellschaft Umsatz-steuerschulden der Organträgerin, so ist eine wirksame Insolvenzanfechtung der Zahlung gegenüber der Finanzbehörde nicht vom Erlass eines Haftungsbescheides abhängig.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-27 U 55/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-12-02
Aktenzeichen: I-27 U 55/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:1202.I27U55.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Normen: § 38 InsO, § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO, § 143 Abs. 1 S 1 InsO, § 44 AO, § 73 S. 1 AO, § 191 AO, § 219 AO
Leitsätze
Tilgt bei einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft die Organgesellschaft Umsatz-steuerschulden der Organträgerin, so ist eine wirksame Insolvenzanfechtung der Zahlung gegenüber der Finanzbehörde nicht vom Erlass eines Haftungsbescheides abhängig.
Tenor
Die Berufung des beklagten Landes gegen das am 1. April 2010 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Das beklagte Land trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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