Oberlandesgericht Hamm, 2010-12-09, 22 U 83/10

22 U 83/10Obergericht09.12.2010

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 22 U 83/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-12-09

Aktenzeichen: 22 U 83/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:1209.22U83.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 6.5.2010 verkündete Urteil der Zi¬vilkammer IV des Landgerichts Detmold unter Zurückweisung des Rechtsmit¬tels im übrigen teilweise abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.617,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 8.10.2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 95 % die Klägerin und zu 5 % der

Be¬klagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung

Si¬cherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

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