Oberlandesgericht Hamm, 2010-12-09, I-28 U 103/10

I-28 U 103/10Obergericht09.12.2010

Regest

Die Nachbesserung eines behaupteten Sachmangels (hier: in bestimmten Fahrsituationen auftretendes Bremsenquietschen bei einem Sportwagen) ist fehlgeschlagen (§ 440 Satz 1 Alt. 2 BGB), wenn der Verkäufer das Fahrzeug repariert, die Instandsetzung aber unzulänglich bleibt und den beanstandeten Mangel nicht nachhaltig beseitigt. Entscheidend ist, ob der Käufer davon ausgehen darf, dass der Verkäufer nicht zu einer ordnungsgemäßen Nachbesserung in der Lage ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-28 U 103/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-12-09

Aktenzeichen: I-28 U 103/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:1209.I28U103.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 28. Zivilsenat

Normen: BGB § 434 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 440 Satz 1 Alt. 2

Leitsätze

Die Nachbesserung eines behaupteten Sachmangels (hier: in bestimmten Fahrsituationen auftretendes Bremsenquietschen bei einem Sportwagen) ist fehlgeschlagen (§ 440 Satz 1 Alt. 2 BGB), wenn der Verkäufer das Fahrzeug repariert, die Instandsetzung aber unzulänglich bleibt und den beanstandeten Mangel nicht nachhaltig beseitigt. Entscheidend ist, ob der Käufer davon ausgehen darf, dass der Verkäufer nicht zu einer ordnungsgemäßen Nachbesserung in der Lage ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11. Mai 2010 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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