I-22 U 120/10•Oberlandesgericht Hamm, 2010-12-13, I-22 U 120/10
Oberlandesgericht Hamm, 2010-12-13, I-22 U 120/10
I-22 U 120/10Obergericht13.12.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-22 U 120/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-12-13
Aktenzeichen: I-22 U 120/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:1213.I22U120.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12.7.2010 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, den auf dem Grundstück der Gemarkung G, Flur X, Flurstück X gelegenen und in der Anlage des vor dem Notar Dr. V zu UR.-Nr. ###/#### beurkundeten Vertrages vom 4.11.2008 grün markierten Weg auf der gesamten Länge von 175 m in einer Breite von 3 m in Bitumen herzustellen.
Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Herstellungsverpflichtung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 30.000,00 € leistet.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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