I-20 U 108/10•Oberlandesgericht Hamm, 2010-12-15, I-20 U 108/10
Oberlandesgericht Hamm, 2010-12-15, I-20 U 108/10
I-20 U 108/10Obergericht15.12.2010
Regest
1.) In der Kaskoversicherung besteht kein bedingungsgemäßer Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung. 2.) Wenn das Sachverständigenverfahren bedingungsgemäß als Recht des Versiche-rungsnehmers ausgestaltet ist, ist dessen Durchführung bei einem Streit über die Höhe nicht Fälligkeitsvoraussetzung für den Entschädigungsanspruch. 3.) Ein Anspruch auf Ersatz von Nutzungsausfall besteht auch dann nicht, wenn der Versicherer mit der Erbringung der Entschädigungsleistung in Verzug gerät und der Versicherungsnehmer von der Wiederherstellung der Nutzungsmöglichkeit durch Reparatur deshalb absieht, um sein Fahrzeug in unrepariertem Zustand dem gerichtlich bestellten Sachverständigen vorführen zu können. 4.) Ein solcher Schadensersatzanspruch kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer pflichtwidrigen Verweigerung der Mitwirkung im bedingungsgemäßen Sachverständigenverfahren in Betracht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-20 U 108/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-12-15
Aktenzeichen: I-20 U 108/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:1215.I20U108.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Leitsätze
1.)
In der Kaskoversicherung besteht kein bedingungsgemäßer Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung.
2.)
Wenn das Sachverständigenverfahren bedingungsgemäß als Recht des Versiche-rungsnehmers ausgestaltet ist, ist dessen Durchführung bei einem Streit über die Höhe nicht Fälligkeitsvoraussetzung für den Entschädigungsanspruch.
3.)
Ein Anspruch auf Ersatz von Nutzungsausfall besteht auch dann nicht, wenn der Versicherer mit der Erbringung der Entschädigungsleistung in Verzug gerät und der Versicherungsnehmer von der Wiederherstellung der Nutzungsmöglichkeit durch Reparatur deshalb absieht, um sein Fahrzeug in unrepariertem Zustand dem gerichtlich bestellten Sachverständigen vorführen zu können.
4.)
Ein solcher Schadensersatzanspruch kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer pflichtwidrigen Verweigerung der Mitwirkung im bedingungsgemäßen Sachverständigenverfahren in Betracht.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 18. Juni.2010 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Dem Kläger werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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