Oberlandesgericht Hamm, 2010-12-15, II-5 WF 157/10

II-5 WF 157/10Obergericht15.12.2010

Regest

§ 1605 BGB gibt dem unterhaltsberechtigten Kind im Falle eines aus eigenen Einkommensverhältnissen nicht leistungsfähigen wieder verheirateten barunterhaltspflichtigen Elternteils einen Anspruch auch auf Informationen über das Einkommen des neuen Ehegatten. Soll sich die Auskunftsverpflichtung des Unterhaltspflichtigen auch auf die Einkünfte seines neuen Ehegatten erstrecken, muss dies im Tenor des zur Auskunft verpflichtenden Beschlusses gesondert ausgesprochen werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — II-5 WF 157/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-12-15

Aktenzeichen: II-5 WF 157/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:1215.II5WF157.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Senat für Familiensachen

Normen: § 1605 BGB, § 888 ZPO

Leitsätze

§ 1605 BGB gibt dem unterhaltsberechtigten Kind im Falle eines aus eigenen Einkommensverhältnissen nicht leistungsfähigen wieder verheirateten barunterhaltspflichtigen Elternteils einen Anspruch auch auf Informationen über das Einkommen des neuen Ehegatten.

Soll sich die Auskunftsverpflichtung des Unterhaltspflichtigen auch auf die Einkünfte seines neuen Ehegatten erstrecken, muss dies im Tenor des zur Auskunft verpflichtenden Beschlusses gesondert ausgesprochen werden.

Tenor

Auf die so¬for¬ti¬ge Be¬schwer¬de der Ver¬pflich¬te¬ten wird der Be¬schluss des Amts-ge¬richts – Fa¬mi¬lien¬ge¬richt – Plet¬ten¬berg vom 14.06.2010 ab¬ge¬än¬dert und der An¬trag der Be¬rech¬tig¬ten vom 21.05.2010 zu¬rück¬ge¬wie¬sen.

Die Kos¬ten des Ver¬fah¬rens ers¬ter Ins¬tanz und des Be¬schwer¬de¬ver¬fah¬rens wer-den den Be¬rech¬tig¬ten auf¬er¬legt.

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