Oberlandesgericht Hamm, 2010-12-16, 1 UF 109/10

1 UF 109/10Obergericht16.12.2010

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 UF 109/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-12-16

Aktenzeichen: 1 UF 109/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:1216.1UF109.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat für Familiensachen

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der am 20.04.2010 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Minden abgeändert.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin 2.277,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Antragstellerin zu 10% und der Antragsgegner zu 90%. Die Kosten der Beschwerdeinstanz hat der Antragsgegner zu tragen.

Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet.

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