1 UF 109/10•Oberlandesgericht Hamm, 2010-12-16, 1 UF 109/10
Oberlandesgericht Hamm, 2010-12-16, 1 UF 109/10
1 UF 109/10Obergericht16.12.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 UF 109/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-12-16
Aktenzeichen: 1 UF 109/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:1216.1UF109.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der am 20.04.2010 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Minden abgeändert.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin 2.277,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2009 zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Antragstellerin zu 10% und der Antragsgegner zu 90%. Die Kosten der Beschwerdeinstanz hat der Antragsgegner zu tragen.
Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet.
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