I-7 U 33/10•Oberlandesgericht Hamm, 2010-12-21, I-7 U 33/10
Oberlandesgericht Hamm, 2010-12-21, I-7 U 33/10
I-7 U 33/10Obergericht21.12.2010
Regest
Zur Auslegung eines Generalmietvertrages im Hinblick auf Vereinbarungen zu Mietzeit und garantierter Staffelmiete
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-7 U 33/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-12-21
Aktenzeichen: I-7 U 33/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:1221.I7U33.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Normen: § 535 BGB
Leitsätze
Zur Auslegung eines Generalmietvertrages im Hinblick auf Vereinbarungen zu Mietzeit und garantierter Staffelmiete
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28.10.2009 verkündete Urteil der I. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund, Az: 10 O 88/06, abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über den in dem genannten Urteil ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 38.272,50 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 5.467,50 € seit dem, 09.01.2005, dem 09.02.2005 , dem 09.03.2005 , dem 09.04.2005, dem 09.05.2005, dem 09.06.2005 und dem 09.07.2005 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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