15 Wx 454/10•Oberlandesgericht Hamm, 2010-12-28, 15 Wx 454/10
Oberlandesgericht Hamm, 2010-12-28, 15 Wx 454/10
15 Wx 454/10Obergericht28.12.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 15 Wx 454/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-12-28
Aktenzeichen: 15 Wx 454/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:1228.15WX454.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Unter Aufhebung des Vorbescheids vom 19.06.2006 wird das Amtsgericht angewiesen, der Beteiligten zu 1) den von ihr am 07.02.2006 beantragten Erbschein zu erteilen.
Außergerichtliche Kosten werden in dem Verfahren der Beschwerde und in dem Verfahren der weiteren Beschwerde nicht erstattet.
Im Übrigen verbleibt es bei der Festsetzung des Gegenstandswerts des Be-schwerdeverfahrens durch den angefochtenen Beschluss.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 200.000 € festgesetzt.
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