I-8 U 85/10•Oberlandesgericht Hamm, 2010-12-29, I-8 U 85/10
Oberlandesgericht Hamm, 2010-12-29, I-8 U 85/10
I-8 U 85/10Obergericht29.12.2010
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-8 U 85/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-12-29
Aktenzeichen: I-8 U 85/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:1229.I8U85.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 29.04.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Arnsberg abgeändert.
Der Beklagte bleibt verurteilt, an den Kläger neben den im Wege des Teil-Anerkenntnisurteils des Landgerichts Arnsberg vom 30.09.2009 zugesprochenen 1.278,23 € weitere 1.278,23 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 14.08.2009 zu zahlen;
die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 95 % und der Beklagte zu 5 %; die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Streitwert für die Berufung: 42.189,53 €
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