4 UF 154/10•Oberlandesgericht Hamm, 2011-01-06, 4 UF 154/10
Oberlandesgericht Hamm, 2011-01-06, 4 UF 154/10
4 UF 154/10Obergericht06.01.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 UF 154/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-01-06
Aktenzeichen: 4 UF 154/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0106.4UF154.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Beschwerde der U AG vom 26. Juli 2010 wird der am 02. Juni 2010 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lennestadt hinsichtlich des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich abgeändert und unter Ziffer 2 wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der U AG, Personalnummer ### zu Gunsten der Antragsgegnerin ein auf eine reine Altersleistung beschränktes Anrecht im Wert von 6.747,65 € bezogen auf den 31.12.2009 übertragen. Für das Anrecht gelten im Übrigen die Regelungen über das Anrecht des Antragstellers
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens erster Instanz verbleibt es bei der vom Amtsgericht getroffenen Kostenentscheidung.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.
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