5 RBs 250/10•Oberlandesgericht Hamm, 2011-01-06, 5 RBs 250/10
Oberlandesgericht Hamm, 2011-01-06, 5 RBs 250/10
5 RBs 250/10Obergericht06.01.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 5 RBs 250/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-01-06
Aktenzeichen: 5 RBs 250/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0106.5RBS250.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Senat für Bußgeldsachen
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird auf deren Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 46, 79 Abs. 3 OWiG) als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde-
rechtfertigung Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen nicht erkennen lässt (§ 349 Abs. 2 StPO).
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