Oberlandesgericht Hamm, 2011-01-10, 8 UF 226/10

8 UF 226/10Obergericht10.01.2011

Regest

Bedarf die in der Teilungsordnung der Unterstützungskasse vorgesehene interne Teilung noch der steuerrechtlichen Flankierung seitens des Bundesfinanzministeriums, stellt dies keinen Grund für eine Aussetzung des Versorgungsausgleichsverfahrens dar.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 8 UF 226/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-01-10

Aktenzeichen: 8 UF 226/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0110.8UF226.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 10, 14 Versorgungsausgleichsgesetz, 21 Abs. 1, 221 Abs. 2, 3 FamFG

Leitsätze

Bedarf die in der Teilungsordnung der Unterstützungskasse vorgesehene interne Teilung noch der steuerrechtlichen Flankierung seitens des Bundesfinanzministeriums, stellt dies keinen Grund für eine Aussetzung des Versorgungsausgleichsverfahrens dar.

Tenor

Die befristete Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 1000 € festgesetzt.

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