8 UF 226/10•Oberlandesgericht Hamm, 2011-01-10, 8 UF 226/10
Oberlandesgericht Hamm, 2011-01-10, 8 UF 226/10
8 UF 226/10Obergericht10.01.2011
Regest
Bedarf die in der Teilungsordnung der Unterstützungskasse vorgesehene interne Teilung noch der steuerrechtlichen Flankierung seitens des Bundesfinanzministeriums, stellt dies keinen Grund für eine Aussetzung des Versorgungsausgleichsverfahrens dar.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 8 UF 226/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-01-10
Aktenzeichen: 8 UF 226/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0110.8UF226.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 10, 14 Versorgungsausgleichsgesetz, 21 Abs. 1, 221 Abs. 2, 3 FamFG
Leitsätze
Bedarf die in der Teilungsordnung der Unterstützungskasse vorgesehene interne Teilung noch der steuerrechtlichen Flankierung seitens des Bundesfinanzministeriums, stellt dies keinen Grund für eine Aussetzung des Versorgungsausgleichsverfahrens dar.
Tenor
Die befristete Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 1000 € festgesetzt.
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