I-7 U 40/10•Oberlandesgericht Hamm, 2011-01-11, I-7 U 40/10
Oberlandesgericht Hamm, 2011-01-11, I-7 U 40/10
I-7 U 40/10Obergericht11.01.2011
Regest
Wird die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, so sind dem Berufungskläger auch die Kosten der zulässig erhobenen, aber gem. § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos gewordenen Anschlussberufung aufzuerlegen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-7 U 40/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-01-11
Aktenzeichen: I-7 U 40/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0111.I7U40.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Normen: §§ 522 Abs 2, 524 Abs. 4, 97 ZPO
Leitsätze
Wird die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, so sind dem Berufungskläger auch die Kosten der zulässig erhobenen, aber gem. § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos gewordenen Anschlussberufung aufzuerlegen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.04.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Münster (016 O 425/08) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung und der Anschlussberufung werden der Klägerin auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 5.000 EUR festgesetzt.
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