Oberlandesgericht Hamm, 2011-01-13, I-18 U 88/10

I-18 U 88/10Obergericht13.01.2011

Regest

1. Eine nach yezidischem Brauchtum abgeschlossene Brautgeldabrede unterfällt dem Verlöbnisstatut. 2. Eine nach deutschem Sachrecht zu beurteilende Brautgeldabrede ist gem. § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig. Sie ist mit den der deutschen Sitten- und Werteordnung zugrunde liegenden und im Grundsatz verankerten Prinzipien der Freiheit der Eheschließung (Art. 6 GG) und der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) nicht zu vereinbaren. 3. Das aufgrund einer sittenwidrigen Brautgeldabrede geleistete Brautgeld kann gem. § 817 S. 2 BGB nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückgefordert werden, wenn der Leistende durch den Abschluss der Brautgeldabrede und die anschließende Zahlung selbst gegen die deutsche Sittenordnung verstoßen hat.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-18 U 88/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-01-13

Aktenzeichen: I-18 U 88/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0113.I18U88.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Normen: Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 6 GG, § 138 Abs. 1 BGB, § 817 S. 2 BGB

Leitsätze

Eine nach yezidischem Brauchtum abgeschlossene Brautgeldabrede unterfällt dem Verlöbnisstatut.

Eine nach deutschem Sachrecht zu beurteilende Brautgeldabrede ist gem. § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig. Sie ist mit den der deutschen Sitten- und Werteordnung zugrunde liegenden und im Grundsatz verankerten Prinzipien der Freiheit der Eheschließung (Art. 6 GG) und der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) nicht zu vereinbaren.

Das aufgrund einer sittenwidrigen Brautgeldabrede geleistete Brautgeld kann gem. § 817 S. 2 BGB nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückgefordert werden, wenn der Leistende durch den Abschluss der Brautgeldabrede und die anschließende Zahlung selbst gegen die deutsche Sittenordnung verstoßen hat.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 30. März 2010 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten der Berufung je zur Hälfte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Kläger in Höhe von 8.000,00 €; die Revision wird nicht zugelassen.

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