Oberlandesgericht Hamm, 2011-01-17, I-18 U 94/10

I-18 U 94/10Obergericht17.01.2011

Regest

Voraussetzung für den Provisionsanspruch des Maklers ist auch eine Kongruenz zwischen einer Maklernachweisleistung und dem Hauptvertrag. Ein Provisionsanspruch entsteht deswegen nur dann, wenn sich der Vertragsschluss bei wertender Betrachtung als Verwirklichung einer Gelegenheit darstellt, die mit der vom Makler nachgewiesenen Gelegenheit zum Abschluss des Hauptvertrages identisch ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-18 U 94/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-01-17

Aktenzeichen: I-18 U 94/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0117.I18U94.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Normen: § 652 BGB

Leitsätze

Voraussetzung für den Provisionsanspruch des Maklers ist auch eine Kongruenz zwischen einer Maklernachweisleistung und dem Hauptvertrag. Ein Provisionsanspruch entsteht deswegen nur dann, wenn sich der Vertragsschluss bei wertender Betrachtung als Verwirklichung einer Gelegenheit darstellt, die mit der vom Makler nachgewiesenen Gelegenheit zum Abschluss des Hauptvertrages identisch ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08.04.2010 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Klägerin in Höhe von 7.140,00 €; die Revision wird nicht zugelassen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.