III-3 Ws 10/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-01-18, III-3 Ws 10/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-01-18, III-3 Ws 10/11
III-3 Ws 10/11Obergericht18.01.2011
Regest
Die Bestimmung des § 456 Abs. 1 StPO über den Vollstreckungsaufschub kann nicht analog zur Gewährung einer Unterbrechung der bereits begonnenen Vollstreckung herangezogen werden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — III-3 Ws 10/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-01-18
Aktenzeichen: III-3 Ws 10/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0118.III3WS10.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO §§ 456 Abs. 1; 455 Abs. 4
Leitsätze
Die Bestimmung des § 456 Abs. 1 StPO über den Vollstreckungsaufschub kann nicht analog zur Gewährung einer Unterbrechung der bereits begonnenen Vollstreckung herangezogen werden.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt (§ 473 Abs. 1 StPO).
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