Oberlandesgericht Hamm, 2011-01-18, III-3 Ws 10/11

III-3 Ws 10/11Obergericht18.01.2011

Regest

Die Bestimmung des § 456 Abs. 1 StPO über den Vollstreckungsaufschub kann nicht analog zur Gewährung einer Unterbrechung der bereits begonnenen Vollstreckung herangezogen werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — III-3 Ws 10/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-01-18

Aktenzeichen: III-3 Ws 10/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0118.III3WS10.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO §§ 456 Abs. 1; 455 Abs. 4

Leitsätze

Die Bestimmung des § 456 Abs. 1 StPO über den Vollstreckungsaufschub kann nicht analog zur Gewährung einer Unterbrechung der bereits begonnenen Vollstreckung herangezogen werden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt (§ 473 Abs. 1 StPO).

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